Mit Beginn des Ausbildungsjahres 2003 gilt für die Berufsausbildung in der Altenpflege bundesweit das Altenpflegegesetz (AltPflG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des/der Altenpfleger/in (AltPflAPrV).

Neben vielen Veränderungen im Einzelnen ist eine der wichtigsten Neuerungen, dass die praktische gegenüber der schulischen Ausbildung mit 2.500 gegenüber 2.100 Ausbildungsstunden deutlich er-kennbar überwiegt. Diese Festlegung des Gesetzes bedeutet eine neue Aufgabenverteilung zwischen den beiden Lernorten „Schule“ und „Praxis“: Mit der herausgehobenen Gewichtung der praktischen Ausbildung kommen auf den Lernort „Praxis“ ebenso neue Anforderungen zu wie auf die Mitarbeiter/innen in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Altenhilfe, die die Ausbildung verantwortlich vorbereiten, organisieren und durchführen. Denn die gegenüber den meisten alten Ausbildungsverordnungen der Bundesländer verlängerte praktische Ausbildungszeit bedeutet nicht nur einen längeren Aufenthalt der Altenpflege-Auszubildenden in der Praxis. Sie macht es vielmehr auch erforderlich, die bislang geltenden Traditionen in der Altenpflege-Ausbildung einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der praktischen Ausbildung als „Praktikum“ und die Qualifikation der Ausbilder/innen in der Altenpflege.

Praxisanleiter/innen oder Mentoren/innen in den Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe, die jetzt nach der neuen Altenpflege-Ausbildung ausbilden werden, haben ihre sich im Regelfall für ihre Aufgaben zu einem Zeitpunkt qualifiziert, als die praktische Ausbildung noch als „Praktikum“ durchgeführt wurde. Im Unterschied zur Ausbildung ist das „Praktikum“ im Wesentlichen durch drei Merkmale geprägt:

  • Die „Schüler/innen“ werden im Einsatzplan der Praktikumseinrichtungen geführt und arbeiten in den Schichtdiensten unter Anleitung mit.
  • Die Qualifizierungsleistung des „Praktikums“ beruht im Wesentlichen auf Formen des Nachah-mungslernens (Prinzip: Vormachen – Nachmachen). Diese Form der Anleitung hat im Kern einen traditionell handwerklichen Charakter. Kennzeichnend ist die Vermutung, dass durch Teil-habe am Arbeitsvollzug verlässliche Lern- oder Qualifizierungseffekte erzielt werden könnten.
  • Die ausbildende Schule erarbeitet für die „Schüler/innen“ einen Einsatzplan, der für das Kennenlernen des Praxisfeldes Altenpflege handlungsleitend sein soll und die in der Praxis zu erbringenden Qualifikationsleistungen benennt.

Diese traditionelle Form der „Praxisanleitung“ wird aber der herausgehobenen Bedeutung der praktischen Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz nicht mehr gerecht. Sie entspricht auch nicht den Qualifikationsanforderungen und Aufgaben einer zeitgemässen Unterstützung, Betreuung, und Pflege alter Menschen. Daher ist es von besonderer Bedeutung, die praktische Ausbildung in der Altenpflege systematisch vorzubereiten.

Die praktische Ausbildung hat nicht nur zum Ziel, „Arbeiten zu lernen“, sondern vor allem auch, „im und aus dem Prozess der Arbeit zu lernen“. „Arbeiten zu können“ (Qualifizierungsleistung) und „aus der Arbeit zu lernen“ (Bildungsleistung) sind danach die beiden unverzichtbaren Bestandteile der beruflichen Bildung. Sie müssen sich ergänzen und ineinander greifen, um die Ausbildung erfolgreich zu machen.

Der hier vorgestellte Leitfaden hat das Ziel, allen an der Ausbildung in der Altenpflege Beteiligten die systematische Vorbereitung der praktischen Ausbildung erleichtern.

                             

 

Die Ziele der praktischen Ausbildung

Zum ersten Mal in der Geschichte des Berufs erhält die Altenpflege ein Curriculum für die praktische Berufsausbildung. Es ist nach den Standards der betrieblichen Ausbildungsrahmenpläne aufgebaut: Seine Lernzielstruktur macht die berufspädagogischen Ziele der praktischen Ausbildung transparent und verhilft dem Beruf zu einem klaren Kompetenzprofil.

Pflegen alter Menschen in häuslicher Umgebung:

Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten

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Struktur, Organisation, Finanzierungsrahmen und Dienstleistungsangebote der Sozialstation/des ambulanten Dienstes beschreiben

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Mitwirken bei Erst- und Hausbesuchen sowie Team- und Fallbesprechungen

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beim Beantragen und Abrechnen für Leistungen mitwirken

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den zeitlichen und sächlichen Rahmen des Arbeitseinsatzes planen und einhalten

 Grundpflegerische Betreuung alter Menschen

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den gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und psychischen Unterstützungsbedarf und die Förderungsmöglichkeiten der Klienten beobachten und beurteilen

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Unterstützung bei der Körperpflege, insbesondere bei Waschen, Hautpflege, Intimpflege, Mund-, Zahn- und Prothesenreinigung, Augenhygiene, Haar- und Bartpflege, unter Berücksichtigung individueller Bedürfnisse und hygienischer Kriterien leisten

·

Erkrankungssymptome erkennen sowie erste pflegerische Maßnahmen planen und durchführen

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Techniken der sicheren und gesundheitsfördernden Lagerung und Mobilisierung unter Berücksichtigung individueller Wünsche anwenden

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Hilfestellung bei der Ausscheidung leisten

 Sozialpflegerische Betreuung alter Menschen

Unter Beachtung individueller Wünsche und Bedürfnisse

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Nahrungsmittel unter Beachtung hygienischer und diätetischer Regeln zubereiten und bei der Nahrungsaufnahme unterstützen

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bei der Auswahl von Kleidungsstücken sowie beim An- und Auskleiden mitwirken

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bei der Haushaltsführung helfen

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Beschäftigungsangebote unterbreiten und geeignete Maßnahmen für die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte vorschlagen

 Pflegen alter Menschen in stationären Einrichtungen der Altenpflege

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Struktur, Organisation, Finanzierungsrahmen und Dienstleistungsangebote der Altenpflegeeinrichtung beschreiben

·

Mitwirken bei Team- und Fallbesprechungen

·

den zeitlichen und sächlichen Rahmen des Arbeitseinsatzes planen und einhalten

 Grundpflegerische Betreuung alter Menschen

·

den gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und psychischen Unterstützungsbedarf der Klienten beobachten und beurteilen

·

Unterstützung bei der Körperpflege, insbesondere bei Waschen, Hautpflege, Intimpflege, Mund-, Zahn- und Prothesenreinigung, Augenhygiene, Haar- und Bartpflege, unter Berücksichtigung individueller Bedürfnisse und hygienischer Kriterien leisten

·

Erkrankungssymptome erkennen sowie erste pflegerische Maßnahmen planen und durchführen

·

Techniken der sicheren und gesundheitsfördernden Lagerung unter Berücksichtigung individueller Wünsche anwenden

·

Hilfestellung bei der Ausscheidung leisten

 Sozialpflegerische Betreuung alter Menschen

Unter Beachtung individueller Wünsche und Bedürfnisse

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Mitwirken bei der Zubereitung von Nahrungsmitteln unter Beachtung hygienischer und diätetischer Regeln und bei der Nahrungsaufnahme Hilfe leisten

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bei der Auswahl von Kleidungsstücken sowie beim An- und Auskleiden unterstützen

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bei Bewegung und Fortbewegung unter Beachtung der Prinzipien der aktivierenden Pflege unterstützen

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bei Angeboten der Alltagsgestaltung unter Berücksichtigung altersspezifischer gesundheitlicher Veränderungen mitwirken

 Pflegeplanung, Pflegedokumentation, EDV

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Pflegeplanung unter Berücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen umsetzen

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pflegerelevante Merkmale aufnehmen und individuelle Ressourcen für den Pflegeprozess erkennen

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die Ergebnisse pflegerischer Maßnahmen in betriebsüblichen Dokumentationssystemen festhalten

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bei Pflegeplanung und Pflegedokumentation betriebsübliche Hilfsmittel anwenden

 Hilfen bei Behinderungen und Verwirrtheit

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Menschen mit Einschränkungen der Sinnesorgane bei den Aktivitäten des täglichen Lebens unterstützen

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Bewegungseinschränkungen erkennen und Hilfestellung bei der Fortbewegung geben

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rehabilitative Maßnahmen zur Förderung der Beweglichkeit anwenden

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die Notwendigkeit des Einsatzes von Hilfsmitteln erkennen sowie individuell angemessene Maßnahmen einleiten und überwachen

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Anzeichen einer altersbedingten Verwirrung erkennen und individuell angemessene Betreuungsformen planen und einsetzen

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bei Altersverwirrung Maßnahmen zur problementsprechenden Anpassung des Wohnumfelds ergreifen

 

Pflegeunterstützende Maßnahmen der Gesundheitsförderung

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pflegeunterstützende Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Erkrankungsvorbeugung, insbesondere Bäder, Einreibungen und atemtherapeutische Anwendungen, unter Beachtung ärztlicher Verordnungen und individueller Vorlieben einsetzen

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Notwendigkeit der Verabreichung von Diätkost erkennen, Ernährungsvorschläge zusammenstellen und Nahrungsaufnahme kontrollieren

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grundlegende Techniken der basalen Stimulation und der Kinästhetik zur Unterstützung des Pflegeprozesses beherrschen

 

Maßnahmen der Behandlungspflege

Bei Erkrankungen geeignete pflegerische Maßnahmen anwenden

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subkutane Injektionen fachgerecht vorbereiten, durchführen und versorgen

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besondere Formen der Aufnahme und Ausscheidung fachgerecht und unter Achtung persönlicher Schamgefühle und Ängste vorbereiten, durchführen und versorgen, insbesondere bei enteralen/parenteralen Ermährungshilfen sowie Infusionen und Kathetern

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physikalische Maßnahmen und Anwendungen unter Nutzung von anwendungstypischen Geräten und Materialien durchführen

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Arzneimittel fachgerecht lagern sowie unter Beachtung der Indikation und möglicher Nebenwirkungen verabreichen

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diagnostische Maßnahmen durchführen und die Ergebnisse nachbereiten

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Maßnahmen der Prophylaxe und Versorgung durchführen, insbesondere bei Inkontinenz, Dekubitus, Kontrakturen, Thrombose, Pneumonie

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Wunden fachgerecht versorgen, Verbände anlegen und wechseln

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Gefährdungen im Pflegeprozess erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

Stressprävention und Belastungsvermeidung

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Pflegezeit planen und kontrollieren, Planungshilfsmittel einsetzen und „Zeitfallen“ erkennen

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betriebsübliche und berufsbereichstypische Verfahren der Teamarbeit einsetzen sowie zur Vorbeugung und Bewältigung von Belastungen nutzen

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Zusammenhänge des Entstehens von Belastungen und nicht ausreichender Qualifikation erkennen und die Möglichkeiten beruflicher Fort- und Weiterbildung planen, vorschlagen und nutzen

 Tagesstrukturierung und Alltagsgestaltung

Unter Beachtung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen auf dem Gebiet der Altenhilfe tätigen Berufen und Diensten

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altersgemäße Formen des Aufbaus und der Erhaltung sozialer Kontakte und der Tagesstrukturierung unter Beachtung biographischer, geschlechtlicher und soziokultureller Hintergründe im Einzelfall planen, gestalten, begleiten und durchführen

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Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der individuellen physischen und psychischen Gesundheit sowie der sozialen Integration selbstständig planen, einsetzen und dokumentieren

 Unterstützung und Pflege bei altersbedingten psychischen Veränderungen und Erkrankungen

Unter Beachtung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen auf dem Gebiet der Altenhilfe tätigen Berufen und Diensten

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Beobachtungen zur möglichst frühzeitigen Wahrnehmung von psychischen Veränderungen und Erkrankungen des Nervensystems selbstständig durchführen und dokumentieren

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individuelle Angebote zur Unterstützung des gesundheitlichen Wohlbefindens sowie pflegerische Maßnahmen bei altersbedingten psychischen Veränderungen und Erkrankungen des Nervensystems planen, durchführen und dokumentieren

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individuelle psychische Unterstützung leisten

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Bezugspersonen und Angehörige bei der Wahrnehmung und Einschätzung psychischer Veränderungen und Erkrankungen beraten

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Bezugspersonen und Angehörige im Hinblick auf Möglichkeiten und Grenzen der häuslichen Betreuung beraten und situationsangemessene Maßnahmen planen, durchführen und dokumentieren

 Maßnahmen in der speziellen Pflege

Unter Beachtung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen auf dem Gebiet der Altenhilfe tätigen Berufen und Diensten sowie Ängsten und Bedürfnissen der Pflegebedürftigen

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Maßnahmen der Pflege alter Menschen selbstständig planen, durchführen und dokumentieren, insbesondere bei akuten und chronischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen und Krebserkrankungen

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im Einzelfall psychische Unterstützung leisten

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Bezugspersonen und Angehörige bei der Wahrnehmung und Einschätzung psychischer Veränderungen und Erkrankungen beraten

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Bezugspersonen und Angehörige im Hinblick auf Möglichkeiten und Grenzen der häuslichen Betreuung beraten und situationsangemessene Maßnahmen planen, durchführen und dokumentieren

 Begleitung Sterbender

Unter Beachtung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen auf dem Gebiet der Altenhilfe tätigen Berufen und Diensten, ethniespezifischen Besonderheiten sowie Ängsten und Bedürfnissen der Pflegebedürftigen

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Gestalten einer dem Sterbenden angenehmen und seine Intimsphäre wahrenden Umgebung

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für bequeme Lagerung sorgen, unnötige Anstrengungen vermeiden, Entspannungstechniken einsetzen

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Maßnahmen der Körperpflege besonders behutsam und bedürfnisgerecht durchführen

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unter Beachtung der Bewusstseinserhaltung und Kommunikationsfähigkeit regelmäßig die zur Vermeidung von Schmerzen erforderlichen Prophylaxen durchführen

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Gespräche und Zuhören ermöglichen

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Einbeziehung von Bezugspersonen und Angehörigen in die Betreuung

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Versorgung des/der Verstorbenen vorbereiten und durchführen, Verwaltung des Nachlasses vorbereiten

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Möglichkeiten und Angebote der Trauerverarbeitung nutzen

 

Praktika

Nach § 4(Abs. 3) AP-Gesetz findet die praktische Ausbildung in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen oder in ambulanten Pflegediensten in mindestens 2 500 Stdn. statt. Dies ist verpflichtend. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden (früher verpflichtend - jetzt nicht mehr erforderlich; früher auch externe Praktika genannt):

 

Häufig gestellte Fragen zur neuen Ausbildung

Ich bin im 2. Ausbildungsjahr in der Altenpflege. Kann ich meine begonnene Altenpflegeausbildung fertig machen?

Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung in der Altenpflege vor dem 01.08.2002 begonnen haben, können ihre Altenpflegeausbildung nach dem bisherigen Landesrecht beenden.

Wie lange dauert die Altenpflegeausbildung nach dem neuen Altenpflegegesetz in Zukunft?Welchen Schulabschluss brauche ich, um eine Altenpflegeausbildung zu machen?Wovon lebe ich während meiner Altenpflegeausbildung?Kann die Ausbildungszeit in der Altenpflege wie bisher verkürzt werden?

Die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger dauert auch nach dem neuen Altenpflegegesetz drei Jahre. Dies gilt auch für Umschulungen zur Altenpflegerin. Eine Teilzeitausbildung zum Altenpfleger ist weiterhin möglich. Abschlusszeugnisse der Altenpflegeausbildung sind überall in Deutschland gleichwertig. Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“/„Altenpfleger“ sind durch das Altenpflegegesetz geschützt.

 

Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist nach dem neuen Altenpflegegesetz der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Personen mit Hauptschulabschluss werden zugelassen, wenn sie eine anderweitige zweijährige Berufsausbildung nachweisen oder den Altenpflegehelfer- bzw. Krankenpflegehelferberuf erlernt haben.

 

Schülerinnen und Schüler der Altenpflege haben einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit in der Altenpflege. Das Altenpflegegesetz regelt, dass die Vergütung vom Träger der praktischen Altenpflegeausbildung bezahlt wird.

 

Eine Verkürzung der Altenpflegeausbildung ist auch nach dem neuen Altenpflegegesetz bei einschlägigen Berufserfahrungen möglich. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

Kann man auch eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer machen?Wie läuft die Altenpflegeausbildung ab?Ich möchte die Altenpflegeausbildung machen. Mit wem schließe ich den Ausbildungsvertrag?

 

 

Das Altenpflegegesetz sieht Rahmenregelungen für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer vor. Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin, zum Altenpflegehelfer muss mindestens ein Jahr dauern. Der Unterricht für Altenpflegehelfer umfasst mindestens 600 Stunden, die praktische Ausbildung mindestens 900 Stunden. Die Einzelheiten, wie z.B. die Zugangsvoraussetzungen und die Ausbildungsinhalte der Altenpflegehelferausbildung, können die Länder selbst bestimmen. Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin“/„Altenpflegehelfer“ werden durch das Altenpflegegesetz geschützt.

 

Die Altenpflegeausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht in einer Altenpflegeschule und einer praktischen Ausbildung in einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden. Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den Unterricht durch und stellt die Praxisbegleitung in der Altenpflege sicher, wobei insgesamt der praktische Anteil Ausbildung in der Altenpflegeausbildung überwiegt.

 

Der Träger der praktischen Altenpflegeausbildung schließt den Ausbildungsvertrag mit der Schülerin/dem Schüler ab. Dies kann eine stationäre Pflegeeinrichtung (z.B. Altenheim) oder ein ambulanter Pflegedienst sein. Die Pflegeeinrichtung muss mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben oder selbst eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule leiten.

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