Die Altenpflegerin, der Altenpfleger

[Image] I. Ein Überblick

[Image] II. Berufsbild Altenpfleger / in

[Image] III. Altenpfleger / in: Die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung

[Image] IV. Die Ausbildungsinhalte

[Image] V. Die Ausbildungsform

[Image] VI. Der Ausbildungsabschluss

[Image] VII. Die Finanzierung der Ausbildung






I. Ein Überblick

Die Altenpflege hat die Betreuung und Pflege von alten Menschen zum Thema.

Florence Nightingale ist wohl die historisch berühmteste Altenpflegerin. Sie erwarb sich Verdienste um die Einführung einer professionellen und planmässigen Krankenpflege. Sie war zur Zeit des Krimkriegs, dem ersten modernen Stellungskrieg der Geschichte, tätig. Aus dem Krimkrieg gingen viele britische Soldaten als verwundet oder kriegsversehrt hervor.

Die Altenpflege wird vielfach in Altenheimen, Seniorenheimen und Pflegeheimen erbracht. Sie nennt sich dann stationäre Pflege. Wird die Altenpflege in der eigenen Wohnung erbracht, so nennt sie sich ambulante Pflege. Die ambulante Altenpflege kann durch einen professionellen Pflegedienst oder durch Angehörige oder andere Privatpersonen erfolten. Das Essen auf Rädern ist Bestandteil dieser ambulanten Pflege.

Finanziert wird die Altenpflege aus der Pflegeversicherung. Dies allein reicht jedoch oft nicht aus, um die Pflegekosten zu decken (insbesondere bei einer Heimunterbringung). Die Kosten sind dann bei eigenem Einkommen oder Vermögen von dem Pflegebedürfigen aufzubringen, ansonsten von dem jeweils zuständigen Sozialhilfe-Träger.

Die Begriffe Demenz und Palliation oder palliative Pflege hört man oft im Zusammenhang mit dem Begriff Altenpflege. Demenz ist die Bezeichnung für einen geistigen Zustand, Palliation oder palliative Pflege steht für die Behandlungsmethoden im Hospiz. Die zu pflegende Personen in der stationären Altenpflege wird mit ihrem Namen benannt; oft heißt sie auch Heimbewohner, Heimbewohnerin oder einwach nur Bewohner.Nicht korrekt ist die Bezeichnung Patient.
In der ambulanten Pflege hört man oft die Bezeichnung Kunde. Dies hat den Grund in der Tatsache, dass die Senioren individuell ausgewählte und speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Pflegemaßnahmen durch Vertragsabschluss ordern und bezahlen.
Andere Bezeichnungen sollten nicht verwendet werden.
Die pflegebedürftigen Personen werden von Fachpersonal versorgt: ausgebildete Altenpfleger oder Altenpflerinnen, Altenpflegehelfer oder Altenpflegehelferinnen, Pflegehelfer oder Pflegehelferinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen, Ergotherapeut oder Ergotherapeutinnen sowie angelernten Helfern oder Helferinnen.

Ein bekannter Name im Zusammenhang mit der Altenpflege ist Monika Krohwinkel. In vielen Altenheimen wird nach ihrem Pflegeleitbild gearbeitet.

Das Altenpflegegesetz

Am 1. August 2003 ist das Altenpflegegesetz in Kraft getreten. Es ist wesentliche Grundlage für die Regelung der Zulassung und Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) wurde am 26. November 2002 erlassen, im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81 bekannt gemacht und in Bonn am 29. November 2002 ausgegeben.

Das Altenpflegegesetz lehnt sich im Aufbau und in vielen seiner Regelungen an dem später neu gefassten Krankenpflegegesetz i. d. Fassung von 2003 an.

Die Ausbildung zum Altenpfleger, zur Altenpflegerin

Die Ausbildung zum Altenpfleger bzw. zur Altenpflegerin dauert drei Jahren und beinhaltet mindestens 2 100 Stunden Unterricht sowie eine praktische Ausbildung von mindestens 2 500 Stunden.

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die abgeschlossene Mittlere Reife oder die erfolgreich abgeschlossene Prüfung zum Altenpflegehelfer, zur Altenpflegehelferin. Wenn dabei die Note 2,5 oder besser erreicht wurde, kann direkt (d.h. ohne Mittler Reife) ins zweite Ausbildungsjahr gewechselt werden.
Im Unterschied zur Gesundheits- und Krankenpflege hat die Ausbildung zum Altenpfleger, zur Altenpflegerin die Versorgung einer bestimmten Altersgruppe der Bevölkerung zum Ziel. Neben der Krankenpflege beinhaltet sie auch sozialpflegerische, betreuende und auch unterhaltende Anteile. Die Wissensgrundlagen hierfür sind nicht in einer anderen üblichen Ausbildung (z.B. Krankenpflege) zu vermitteln.

Eher theoretisch ist die Diskussion über die Einordnung des Berufsfeldes Altenpfleger / Altenpflegerin entweder in die medizinisch orientierten Pflege oder in die Sozialarbeit.



II. Berufsbild Altenpfleger / in

1. Welche Aufgaben und Tätigkeiten haben Altenpfleger /innen?

Altenpfleger/innen obliegt die Unterstüzung von hilfsbedürftigen älteren Menschen z.B. bei der Körperpflege, beim Essen, beim Anziehen. Den alten Menschen soll ihre selbstständige Lebensführung so lange wie möglich erhalten werden. Altenpfleger / innen leiten sie, wenn erforderlich, auch zu Bewegungs- und Atemübungen an, wechseln Verbände, führen Spülungen durch und verabreichen nach ärztlicher Anleidung Medikamente. Sie üben aber auch die tatsächliche Betreuung (im Gegensatz zur rechtlichen Betreuung) und Beratung der älteren Menschen in deren persönlichen und sozialen Angelegenheiten aus, begleiten sie etwa bei Behördengängen und Arztbesuchen, motivieren sie zur Freizeitgestaltung oder organisieren Feiern und Ausflüge. Altenpfleger / innen führen bei der Behandlung und Rehabilitation kranker, pflegebedürftiger sowie behinderter und desorientierter älterer Menschen medizinisch-pflegerische Tätigkeiten durch. Sie arbeiten im Rahmen der ambulanten Pflege mit Familienangehörigen und ehrenamtlichen Helfern zusammen und leiten diese ggf. in der häuslichen Altenpflege an.

Synonyme für die Berufsbezeichnung sind:
- Pflegefachkraft (Altenpflege)
- Pflegekraft (Altenpflege)
- Pflegeperson (Altenpflege)

Die Berufsbezeichnungen in englischer Sprache lauten:
- Carer (m/f) for the elderly,
- Elderly care nurse (m/f),
- Geriatric nurse (m/f) oder
- Nurse (m/f) for the elderly.

Die Berufsbezeichnung in französischer Sprache lautet:
- Infirmier/Infirmière pour personnes âgées

Bei den fremdsprachigen Berufsbezeichnungen handelt es sich lediglich um Übersetzungen der deutschen Berufsbezeichnung; die Berufsinhalte und Abschlüsse sind nicht identisch.

2. Charakterisierung des Berufsbildes

Die Aufgabe der Altenpfleger/innen ist es, hilfsbedürftige alte Menschen zu pflegen und in tatsächlicher Hinsicht zu betreuen. Ihnen obliegt die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung, sie beraten sie und motivieren sie zu sinnvoller Betätigung und einer Freizeitgestaltung. Sie führen pflegerisch-medizinische Aufgaben durch.
Der Leitsatz vom Alt-Werden in Würde bestimmt die Altenpflege. Die Führung eines weitgehend selbstbestimmten, aktiven Lebens trotz Krankheit oder Behinderung soll den alten Menschen ermöglicht werden - egal ob zu hause oder in einem Altenheim. Dies macht in vielen Fällen eine Pflege und Betreuung im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe durch Altenpfleger/innen notwendig.
Altenpfleger/innen planen den Pflegeprozess nach den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Menschen. Die ergiffenen Maßnahmen werden dokumentiert und ausgewertet. Diese Schritte dienen dazu, die Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung korrekt auszuführen und auch nachprüfbar festzuhalten. Pflgerische Maßnahmen können sein das Messen von Blutdruck, Temperatur, Puls, das Wechseln von Verbänden, das Verabreichen von Medikamenten, die Flüssigkeitkontrolle sowie das fachgerechte Umbetten von bettlägerigen Personen.
Neben der Behandlung, d.h. Pflege im engeren Sinn, der alten Menschen beobachten Altenpfleger/innen Krankheitsverläufe über einen längeren Zeitraum und versuchen, eigenständige Kompetenzen der zu Pflegenden zu erhalten und zu (re)aktivieren. Das kann auch im Sinne einer Rehabilitation verstanden werden. Solch eine Maßnahme ist z.B. das Bewegungstrainings.
Altenpfleger / innen helfen bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Essen und Trinken.
Altenpfleger / innen betreuen und beraten im psychosozialen Bereich auf unterschiedliche Art: sie organisieren Feste, Ausflüge und Veranstaltungen selbstständig oder in Zusammenwirken mit den alten Menschen, sie fördern und verbessern zwischenmenschliche Beziehungen, helfen die Kommunikationsfähigkeit alter Menschen untereinander auszubauen. Sie helfen einer Isolation und Vereinsamung der alten Menschen vorzubeugen.
Im Bereich der häuslichen Pflege führen Altenpfleger/innen Familienangehörige in Pflegetechniken ein, wie z.B. das korrektes Lagern und Umbetten und den Gebrauch von Hilfsmitteln.
Zur ihrem altenpflegerischen Aufgabenbereich zählt auch das Begleiten Sterbender und das Versorgen Verstorbener.
Der Beruf des / der Altenpfleger/innen in Altenpflegeheimen oder bei ambulanten Pflegediensten erfordert neben einem Interesse an Medizin und einer guten Konstitution vor allem Einfühlungsvermögen, Belastbarkeit, Geduld, Verantwortungsbewusstsein und Achtung vor dem Leben.

Die wesentlichen Tätigkeiten eines / einer Altenpflegers / Altenpflegerin hier noch einmal untereinander aufgelistet:
Eigenverantwortliches und umfassendes Pflegen und Betreuenn von alte Menschen in stationären Einrichtungen oder zu Hause
- Durchführung der Grundpflege und Hilfe bei den Verrichtunen des täglichen Lebens, etwa bettlägerige Menschen fachgerecht umbetten, Vorbeugungsmaßnahmen gegen Thrombosen treffen, Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Entkleiden, beim Essen und Trinken.
- Aktivierung, d.h. zu regelmäßiger Bewegung anregen, etwa bei Bewegungs- und Atemübungen Anleitung und Hilfe übernehmen,
- Zusprache und Ermutigung,
Durchführung von Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung und Hilfe bei der Rehabilitation: - Zusammenstellen und Verabreichen von Medikamenten,
- Durchführung spezieller Pflegemaßnahmen wie z.B. Einläufe, Spülungen und Injektionen,
- Wechseln von Verbände,
- Hautpflege,
- Hilfe bei therapeutischen Maßnahmen, etwa krankengymnastischer Übungen,
Beobachtung des jeweiligen Zustands auf Veränderungen hin,
Dokumentation der Pflegemaßnahmen,
Kooperation mit dem behandelnden Arzt, Vorbereitung der Arztbesuche, Information des Arztes über gesundheitliche und psychische Veränderungen,
Erste-Hilfe in Notfällen leisten
Beratung und tatsächliche Betreuung der alten Menschen in persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
- Erhaltung selbstständiger Lebensführung und sinnvoller Gestaltung des Tagesablaufs - Informieren über spezielle Angebote, wie Selbsthilfeeinrichtungen, Tagesstätten, Hilfsdienste wie "Essen auf Rädern",
- Beratung in Fragen der Gesundheitsvorsorge,
- Beratung in schwierigen Lebenssituationen,
- Intervention bei Krisen intervenieren, etwa nach Verlust des Ehepartners,
- Förderung von zwischenmenschlichen Beziehungen durch Gespräche,
- Vorbeugung der Isolation und Vereinsamung,
- Kontakte zu Diensten und Behörden herstellen,
- Begleitung bei Arzt- und Behördengängen oder zur Krankengymnastik oder Sprachheilbehandlung,
- Helfen beim Ausfüllen von Formularen und Anträgen,
Beratung und Anleitung von Angehörigen
- in der Pflege,
- insbesondere im Bereich der häuslichen Pflege Familienangehörige in Pflegetechniken unterweisen, z.B. im Gebrauch von Hilfsmitteln wie Gehhilfen, Rollstühlen, Spezialbetten, in der Vorbeugung von "Durchliegen" durch Umbetten und Gebrauch geeigneter Lagerungshilfsmittel,
- durch Angehörigengesprächskreise und -seminare, -schulungen
Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und der Pflege sozialer Kontakte
- Hilfestellung, um Kontakte im Umfeld der eigenen Wohnung oder des Heims zu knüpfen und zu pflegen,
- Aufbau oder Erhaltung eines sozialeb Netzes
- Motivation zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltung
- Gestaltung von Festen, Ausflügen und Veranstaltungen, selbstständig oder gemeinsam mit aktiven alten Menschen,
Biografiearbeit: im Einzelgespräch oder in Gesprächsrunden zum Erzählen der eigenen Lebensgeschichte anregen
Sterbende begleiten
Versorgung von Verstorbenen
Verwaltungs- und Organisationsaufgaben
- Abfassen von Bereichten
- Abrechnung von Pflegeleistungen



III. Altenpfleger/in - Die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung

1. schulische Vorbildung als rechtliche Zugangsvoraussetzung

Die Aufnahme in Altenpflegeschulen setzt voraus, dass folgende schulische Vorbildung gegeben ist:
- ein mittlerer Bildungsabschluss oder
- eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert oder
- Hauptschulabschluss und zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder
- Hauptschulabschluss und zusätzlich die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenpflegehelfer/in führen zu dürfen oder
- Hauptschulabschluss und eine landesrechtlich geregelte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Altenpflegehilfe bzw. der Krankenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer.

2. berufliche Vorbildung als rechtliche Zugangsvoraussetzung

Das Erfordernis einer beruflichen Vorbildung ist im Altenpflegegesetz nicht vorgesehen.
Für Bewerber und Bewerberinnen mit Hauptschulabschluss sind aber berufliche Vorbildungen notwendig, s.o..
3. praktizierte berufliche Vorbildung
Bewerber mit einschlägiger Berufspraxis werden von manchen Schulen bevorzugt aufgenommen.

4. Mindestalter

Ein Mindestalter ist rechtliche nicht vorgesehen. Viele Schulen legen jedoch Mindestaltersgrenzen fest.

5.Höchstalter

Ein Höchstalter ist rechtliche nicht vorgesehen. Einige Schulen sehen in den Aufnahmebedingungen jedoch vor, dass ein bestimmtes Höchstalter, beispielsweise 45 oder 50 Jahre, für den Beginn der Ausbildung nicht überschritten sein darf.

6. Auswahlverfahren

Sehr selten gibt es in Altenpflegeschulen Wartezeiten oder Losverfahren als Form einer Zulassungsbeschränkung. Die fachliche und persönliche Eignung wird vielmehr anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und in einem persönlichen Gespräch überprüft. Selten gibt es schriftliche Aufnahmeprüfungen.
Der schulische Leistungsstand kann für die Aufnahme entscheidend sein. Viele Schulen erwarten von ihren Bewerbern einen Zeugnisnotendurchschnitt von nicht schlechter als "befriedigend". Andere Schulen legen stattdessen ihr Augenmerk auf die Noten in bestimmten Fächern, zum Beispiel den naturwissenschaftlichen. Manche Schulen nehmen bevorzugt Bewerber aus ihrer Region auf.

7. Weitere Ausbildungsvoraussetzungen

Von den Bewerbern ist ist ein nicht mehr als 3 Monate altes ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung vor Beginn der Ausbildung vorzuweisen. Einige Schulen verlangen zusätzlich ein amtliches Führungszeugnis, das ebenfalls nicht älter als als 3 Monate sein darf.
Konfessionell gebundenen, privaten Altenpflegeschulen setzen teilweise die entsprechende Religionszugehörigkeit voraus.



IV. Die Ausbildungsinhalte

Die Ausbildungsinhalte sind in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrv - niedergelegt.

Danach unterteilt sich die Ausbildung in den theoretischen und praktischen Unterricht mit etwa 2.100 Unterrichtstunden sowie einen praktischen Ausbildungsteil mit etwa ca. 2.500 Unterrichtsstunden.

Im theoretischen und praktischen Unterrichts werden folgende Inhalte vermittelt:
gerontologisch begründete Arbeitsweisen und der Prozess des Alterns
- altersbedingte Krankheitsbilder
- soziale Beziehungen, Familienbeziehungen
- die Pflegeplanung
die Alltagsgestaltung: - Beschäftigungs- und Bildungsangebote für alte Menschen im musischen, kulturellen oder handwerklichen Bereich
- Nutzung der (neuen) Medien
- ehrenamtliches und freiwilliges Engagement alter Menschen, etwa in Selbsthilfegruppen oder Seniorenvertretungen
Der Pflegeprozess: seine Planung, Durchführung und Beurteilung
- Pflegemodelle abgrenzen, etwa ambulante Pflege oder Heimunterbringung
- Einschätzung des Gesundheitszustandes des Patienten
Qualitätsstandards in der Altenpflege
- Grundpflege alter Menschen
- Planung, Durchführung und Dokumentation der Pflege
- situations- und personengebundene Pflege
- Hilfe zur Selbsthilfe
- Erste-Hilfe in Notfällen
- Zusammenarbeiten mit anderen Pflegekräften und Ärzten
Unterstützung in psychischen und physischen Grenzsituationen
- Art und Möglichkeiten des psychischen Beistandes
- das Sterben: die Situation, der Ort, Sterbebegleitung
- der Umgang mit dem Tod in gesellschaftlicher, individueller und beruflicher Hinsicht
Altenpflege als interprofessioneller Arbeitsbereich
- Grundlagen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Zusammenarbeit mit Ärzten
- die Pflege alter Menschen mit Gesundheitsbeeinträchtigungen und Behinderungen
rechtliche und institutionelle Grundlagen der altenpflegerischen Tätigkeit
- Aufbau des Sozialsystems in Deutschland
- Berufsverbände der Altenpflege und Organisationen der Altenpflege
- Träger, Dienste und Einrichtungen der Altenpflege
- Rechtsvorschriften in der Altenpflege
- Qualitätsstanddards
Der Beruf der Altenpflege
- die Geschichte der Pflegeberufe
- die Rolle der Altenpflege in der Gesellschaft
- Gesetze für Ausbildung und Beruf in der Altenpflege
- Berufsalltag mit typischen Konflikten
- Fortbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen für den Beruf
kulturspezifische Pflege
- verbale und nonverbale Kommunikation in der Pflegesituation
- die situationsgerecht gestaltete Wohneinheit
- das gesundheitsförderliche und sichere Wohnumfeld
Beratung, Anleitung, Kooperation
- Zusammenarbeit mit Angehörigen und Bezugspersonen alter Menschen
- Zusammenarbeit mit anderem Fachpersonal
Förderung und Erhalt der Selbstständigkeit alter Menschen
- Beachtung der persönlichen sozialen Umfelds der alten Menschen, etwa Wohnumfeld, Sexualität, Familie, Gesundheit
- Unterstützung bei der Wohnungsgestaltung
- Hilfsmittel, etwa Badewannenlifte, Treppenlifte
- Wohnformen, etwa betreutes Wohnen
- Ernährung
- Tagesgestaltung
besondere Pflegesituation bei psychisch veränderten und kranken alter Menschen
- Hilfe bei altersbedingten Krankheiten
- psychische Erkrankungen
- Medikamente
- Umgang mit Krebserkrankungen
Qualitätsentwicklung in der Altenpflege
- persönliche Weiterbildung und berufliche Entwicklung
- berufliche Teamarbeit, Kooperation und Eigenverantwortlichkeit

In der praktischen Ausbildung warten in den stationären und ambulanten Einrichtungen der Altenpflege z.B. folgende Aufgaben auf die Auszubildenden:
Pflege alter Menschen in häuslicher Umgebung
- Teilnahme an Erst- und Hausbesuchen und Team- und Fallbesprechungen
- Helfen bei bei der Auswahl von Kleidungsstücken sowie beim An- und Auskleiden
- Beobachtung und Beurteilung des gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und psychischen Unterstützungsbedarfs
- Einschätzung der Förderungsmöglichkeiten
Pflegen alter Menschen in stationären Einrichtungen der Altenhilfe
- Hilfe und Unterstützung bei beim Waschen, bei der Hautpflege, Intimpflege, Mund-, Zahn- und Prothesenreinigung, Augenhygiene, Haar- und Bartpflege und sonstiger Körperpflege; dabei die individueller Bedürfnisse und hygienischer Kriterien berücksichtigen
Erkennen von Erkrankungssymptomen und darauf bezogene erste pflegerische Maßnahmen planen und durchführen
Beratung und Unterstützung des Pflegebedüftigen und seiner Bezugsperson
Einbeziehung von Familienangehörige oder Bezugspersonen in das Pflegesystem durch Information, Anleitung oder Vermittlung von Fortbildungen
- Beratung bei der Auswahl des Betreuungsangebotes sowie der erforderlichen Pflegehilfsmittel
altersbedingten psychische Veränderungen und Erkrankungen
- frühzeitiges Erkennen und Dokumentieren von psychischen Veränderungen und Erkrankungen des Nervensystems
- individuelle psychische Unterstützung geben
Sterbebegleitung
- die Umgebung angenehm und würdevolle gestalten
- Bezugspersonen und Angehörigen in die Betreuung einbeziehen
- Versorgung des/der Verstorbenen
- erste Sicherung des Nachlasses
Maßnahmen der Gesundheitsförderung zur Unterstützung der Pflege
- nach ärztlicher Verordnung Bäder, Einreibungen und atemtherapeutische Anwendungen einsetzen
- Erstellen von Ernährungsplänen, etwa bei Diätkost
EDV gestützte Pflegeplanung, Pflegedokumentation
Stressprävention
Tagesstrukturierung und Alltagsgestaltung
- Aufbau und der Erhaltung sozialer Kontakte und Tagesstrukturierung
- Informations- und Bildungskurse oder kulturelle Veranstaltungen suchen



V. Die Ausbildungsform

Gem. dem Altenpflegegesetz sowie die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der theoretische und praktische Unterricht an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschulen durchgeführt.

Die Schulbezeichnungen sind uneinheitlich, etwa: Fachseminar für Altenpflege, Lehranstalt für Altenpflege, Altenpflegeschule, Berufsfachschule für Altenpflege oder Berufsfachschule für Sozialwesen.

In den Einrichtungen der Altenpflege und in ambulanten Diensten und etwa in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen oder in Einrichtungen der offenen Altenhilfe wird die praktische Ausbildung durchgeführt.

Die Ausbildung kann in Vollzeitform als auch in berufsbegleitender Teilzeitform absolviert werden.

In einigen Bundesländern laufen z.Z. Modellversuch. Es werden neue Formen der Pflegeausbildung erprobt. Hier wird zwischen dem dem integrativen Modell und generalistischen Pflegeausbildungen unterschieden. Das integrative Modell trennt zwei Bereiche: einmal eine Grundausbildung für Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Altenpflege; dort werden einheitliche Inhalte vermittelt. Erst im zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgt dann eine Differenzierung. Generalistische Pflegeausbildungen vermitteln während der gesamten Ausbildungszeit für alle drei Berufe annähernd gleiche Unterrichtsinhalte. I.d.R. müssen sich aber die Auszubildenden bei beiden Varianten bereits am Anfang der Ausbildung für einen der Abschlüsse entscheiden, ein Wechsel ist nur bei wenigen Projekten möglich. Bei beiden Modellen kann die Möglichkeit vorgesehen sein, nach dem Abschluss als Altenpfleger/in in einem halbjährigen Aufbaumodul einen weiteren Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger/in und/oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in zu erwerben.



VI. Der Ausbildungsabschluss

Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung auf Grundlage des Altenpflegegesetzes und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung beendet.

1. Notwendige Nachweise

Schüler der Altenpflegeschule, die regelmäßig und erfolgreich am Unterricht teilgenommen und die praktische Ausbildung in Altenpflegeeinrichtungen erfolgreich durchlaufen haben, werden zur Prüfung zugelassen.

2. Erforderliche Prüfungen

Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen: einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

a) schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung beinhaltet jeweils eine zweistündige Aufsichtsarbeit aus den folgenden Bereichen:
- "theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen" und "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren"
- "alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Mitwirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie"
- "Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen"

b) mündliche Prüfung

In der mündlichen Prüfung umfasst folgende Lerninhalte:
- personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen
- institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen der Altenpflege
- berufliches Selbstverständnis, Umgang mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen
Dabei sollen die einzelnen Prüfungen nicht mehr als zehn Minuten dauern.

c) praktische Prüfung

Der praktische Prüfungsteil beinhaltet eine Aufgabe aus den Lernbereichen "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" und "Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung".
Es ist die schriftlichen Ausarbeitung eines Pflegeplans anzufertigen und die Durchführung der Pflegeaufgabe praktisch durchzuführen. Sie umfasst auch die Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen. Eine abschließende Reflexion überprüft das beschriebene Pflegekonzept auf seine Wirksamkeit hin.
Der Zeitplan der Aufgabe sieht wie folgt aus: Vorbereitung, Durchführung und Abnahme der Aufgabe innerhalb von 2 Tagen. Die Durchführung der Pflegeaufgabe soll 90 Minuten nicht überschreiten. In jedem Prüfungsteil muss mindestens die Note ausreichend erzielt worden sein; dann ist die Prüfung bestanden.

3.Prüfungswiederholung

Wir wünschen es niemandem. Dennoch ist es ein Trost, dass jeder nicht bestandene Prüfungsteil einmal wiederholt werden kann. 4. Prüfende Stelle

Da es eine staatliche Prüfung ist, wird die Prüfung von einem staatlichen Prüfungsausschuss abgenommen.

5. Zusatzqualifikationen

In Modellversuchen besteht in einigen Bundesländern die Möglichkeit, in einem Aufbaumodul zusätzlich zum Abschluss Altenpfleger/in den Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger/in und/oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in zu erwerben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erwerb der Fachhochschulreife möglich.

6. Die Abschlussbezeichnung

Die Berufsbezeichnung nach erfolgreichem Abschluss lautet Altenpfleger/Altenpflegerin.

Bei Modellversuchen, die mehrere Abschlüsse vorsehen, lauten die zusätzlich erreichten Berufsabschlüsse Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin und/oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin.

Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpfleger/in zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem Altenpflegegesetz vorliegen, also erfolgreicher Ausbildungsabschluss, körperliche, geistige und ethische Eignung.

7. Ausbildungsabschluss nach alter Rechtslage

Das Altenpflegegesetz ist am 1. August 2003 in Kraft getreten. Ausbildungen, die vor Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes begonnen wurden, sind nach dem derzeit geltendem Länderrecht zu prüfen. In Hamburg wird die Ausbildung weiterhin bis zum 31. Juli 2006 nach dem Berufsbildungsgesetz im dualen System durchgeführt.



VII. Die Finanzierung der Ausbildung

Bei der Ausbildung als Altenpfleger/in handelt es sich um eine schulische Berufsausbildung (an staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen) mit praktischer Ausbildung in Altenpflegeeinrichtungen. Der Träger der praktischen Ausbildung hat nach dem Altenpflegegesetz, das am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu bezahlen. Diese ist im Ausbildungsvertrag niederzulegen.
Ausbildungsvergütung Erfolgt die Ausbildung als Altenpfler/in in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes oder in Einrichtungen von Trägern, die sich an die tariflichen Vereinbarungen des öffentlichen Dienstes anlehnen, so gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege.

Für die schulische Ausbildung besteht möglicherweise eine individuelle Förderungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des BAföG, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Für die Schüler können Ausbildungskosten entsthen, etwa für Arbeitskleidung sowie für Fahrten zum Schulort bzw. für die Unterbringung in einem Wohnheim. Die Höhe dieser Kosten ist bei der jeweiligen Schule zu erfragen.
Für eine Ausbildung an einer privaten berufsbildenden Schule können weitere, höhere Kosten entstehen:
- Lehrgangsgebühren/Schulgeld
- Anmeldegebühren
- Kosten für Lernmittel und Fachliteratur
- Kosten für Arbeitsmaterialien
- Prüfungsgebühren
Bezüglich der genauen Höhe sollte eine Erkundigung bei der jeweiligen Schule erfolgen.

Quelle: www.pflege-deutschland.de


 

Legende von der Erschaffung der Altenpflegerin

Als der liebe Gott die Altenpflegerin schuf, machte er bereits den sechsten Tag Überstunden. Da erschien ein Engel und sagte: "Herr, Ihr bastelt aber lange an der Figur!" Der liebe Gott antwortete: "Hast Du die lange Liste spezieller Wünsche auf der Bestellung gesehen? Sie soll als Mann und Frau lieferbar sein, wartungsfrei und leicht zu desinfizieren, aber nicht aus Plastik; sie soll Nerven wie Drahtseile haben und einen Rücken, auf dem sich alles abladen läßt; dabei so zierlich, daß sie sich in einem viel zu kleinem Dienstzimmer wohlfühlen kann. Sie muß fünf Dinge gleichzeitig tun können und soll dabei immer noch eine Hand frei haben." Da schüttelte der Engel den Kopf und sagte: "Sechs Hände, das wird kaum gehen!". "Die Hände machen mir keine Kopfschmerzen", sagte der liebe Gott, aber die drei Paar Augen, die schon das Standardmodell haben soll; ein Paar, das Nachts durch alle Wände sehen kann, damit eine Nachtwache zwei Stationen betreuen kann; ein zweites Paar im Hinterkopf, mit dem sie sieht, was man vor ihr verbergen möchte, was sie aber unbedingt wissen muß und natürlich das eine Paar hier vorne, mit dem sie einen Patienten ansehen kann und ihm bedeutet, daß sie ihn versteht und für ihn da ist, - ohne das sie ein Wort sprechen muß."

Der Engel zupfte ihn leicht am Ärmel und sagte:"Geht schlafen, Herr und macht morgen weiter." "Ich kann nicht," sagte der liebe Gott, "ich habe bereits geschafft, daß sie nie krank wird und wenn, dann heilt sie sich selber; sie kann begreifen daß 10 Doppelzimmer 40 Patienten bedeuten kann, aber auf 10 Stellen nur 5 Schwestern sind; sie hat Freude an einem Beruf, der alles fordert und schlecht bezahlt wird; sie kann mit Schaukelschichten leben und kommt mit wenigen freien Wochenenden aus."Der Engel ging langsam um das Modell der Schwester herum."Das Material ist zu weich," seufzte er."Aber dafür zäh", entgegnete der liebe Gott; "Du glaubst gar nicht, was sie alles aushält!" "Kann sie denken?" "Nicht nur denken, sondern urteilen und Kompromisse schließen", sagte der liebe Gott. Schließlich beugte sich der Engel vor und fuhr mit dem Finger über die Wange des Modells. "Da ist ein Leck", sagte er. "Ich habe ja gesagt ihr versucht zuviel in das Modell einzupacken". "Das ist kein Leck, das ist eine Träne!" - "Wofür ist die?" - "Sie fließt bei Freude, Trauer, Enttäuschung, Schmerz und Verlassenheit", sagte der liebe Gott versonnen, "die Träne, die Träne- das ist das Überlaufventil!"

 


 

 Mal etwas zum nachdenken für zwischendurch

 

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