Vom Bundesrat am 11. Mai 2001 beschlossene Änderungsfassung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers
(Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV)1)1)

vom....



Auf Grund des §9 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBI.I S. 1513) verordnet das Bundesministerium für Senioren, Familie, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Ausbildung
§1 Gliederung der Ausbildung
§2 Praktische Ausbildung

Abschnitt 2: Leistungsbewertung
§3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung
§4 Beendigung

Abschnitt 3: Prüfung
§5 Staatliche Prüfung
§6 Prüfungsausschuss
§7 Fachausschüsse
§8 Zulassung zur Prüfung
§9 Vornoten
§10 Schriftlicher Teil der Prüfung
§11 Mündlicher Teil der Prüfung
§12 Praktischer Teil der Prüfung
§13 Niederschrift über die Prüfung
§14 Bestehen der Prüfung, Zeugnis
§15 Wiederholen der Prüfung
§16 Rücktritt von der Prüfung
§17 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der Prüfung
§18 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§19 Prüfungsunterlagen

Abschnitt4: Erlaubniserteilung
§20 Erlaubnisurkunde
§21 Sonderregelung für Personen mit Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Abschnitt 5: Schlussvorschrift
§22 Inkrafttreten




Abschnitt 1

Ausbildung

§1

Gliederung der Ausbildung


(1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden.

(2) Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2.000 Stunden auf die Ausbildung in den in §4 Abs.3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genannten Einrichtungen.

(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

§2

Praktische Ausbildung


(1) Die auszubildende Einrichtung nach §4 Abs.3 des Altenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten.

(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durch eine geeeignete Fachkraft (Praxisanleiterin oder Praxisan- leiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher.

Geeignet ist

1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder

2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger

mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerin oder den Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und den Kontakt mit der Altenpflegeschule zu halten.

(3) Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu beraten.

(4) Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigekiten und Fertigkeiten und über Fehlzeiten der Schüler oder des Schülers. Die Bescheinigung ist der Altenpflegeschule spätestens zum Ende des Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres abgeschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung eine zusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2 und 3 aus. Der Träger der praktischen Ausbildung gemäß §13 Abs.1 des Altenpflegegesetzes und die Schülerin oder der Schüler erhalten Abschriften.

Abschnitt 2

Leistungsbewertung

§3

Jahreszeugnisse

Teilnahmebescheinigung


(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.

(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem Zulassungsverfahren gemäß §8 die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich um eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnis ersetzt werden.

§4

Benotung

Für die nach dieser Verordnung zu bewertende Leistungen gelten folgende Noten:

sehr gut (1) wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5),
gut (2) wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5)
befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),
ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),
mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),
ungenügend (6), wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5)

Abschnitt 3
Prüfung

§5

Staatliche Prüfung


(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:

1. In einer Einrichtung nach §Abs.3 Satz 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes, in der die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder

2. in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 des Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.

(5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

§6

Prüfungsausschuss

(1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.

Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. einer Vertreterin, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als vorsitzendem Mitglied,

2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,

3. mindestens drei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, von denen mindestens zwei die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern überwiegend unterrichtet haben.

Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung an Prüfungen geeignet sein.

(2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 sowie dessen Stellvertretertin oder Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Altenpflegeschule.

(3) Zur Durchführung des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§7

Fachausschüsse


(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweil folgende Mitglieder an:

1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied.

2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:

a) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,

b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung,

(2) Die Mitglieder der Fachaussüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

§8

Zulassung zur Prüfung


(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirateten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
2. die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2.

(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.

§ 9

Vornoten
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Altenpflegeschule eine Vornote für jedes Lernfeld, das Gegenstand des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung ist, und eine Vornote für den praktischen Teil der Prüfung fest. Die jeweilige Vornote ergibt sich aus den Zeughnissen nach § 3 Abs.1.

(2) Die Vornoten werden bei der BIldung der Noten des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 11 Abs.1 Nr.3 ist aus den beiden Vornoten zuvor ein arithmetisches Mittel zu bilden.

(3) Die Vornoten werden der Schüleriin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.

§ 10

Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern:
1. Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen und Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren,

2. Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen und bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken,

3. Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen,

(2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Sie sind in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen durchzuführten.

(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule ofder der Altenpflegeschulen bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachptüferinnen oder Fachprüfern.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und den Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2.

§11

Mündlicher Teil der Prüfung


(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Lernfelder:

1. Alte Menschen personen- und situationsgerecht pflegen,

2. Institutionelle und rechtliche Rahmnenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen sowie

3. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen.

Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 soll die Schülerin oder der Schüler jeweils nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(3) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr.2 nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistungen zu den Nummernn 1 bis 3 des Absatzes 1. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Intersse besteht und die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist.


§12

Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege eines alten Menschen zu den Lernfeldern "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren", "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken".

(2) Die Aufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung und aus der Durchführung der Pflege. Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der Prüfungsteil der Durchführung der Pflege soll die Dauer von sechzig Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.

(3) Die Auswahl des Ortes der praktischen Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 und der pflegebedürftigen Person erfolgt durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Einbeziehung der pflegebedürftigen Person in die Prüfungssituation setzt deren Einverständnis und die Zustimmung der verantwortlichen Pflegefachkraft voraus.

(4) Kann der praktische Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht oder nur teilweise entsprechend den Absätzen 1 und 2 erfolgen, so ist er insoweit im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchzuführen.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Diese können zur Abnahme des praktischen Teils der Prüfung eine Praxisanleiterin oder einen Praxisanleiter aus der für die Prüfung ausgewählten Einrichtung in beratender Funktion hinzuziehen.

(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf Vorschlag der Fachprüferinnen oder Fachprüfer unter Berücksichtigung der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 über die Note für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 13

Niederschrift über die Prüfung

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 14

Bestehen der Prüfung

Zeugnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder nach § 5 Abs. 1 vorgesehene Prüfungsteil und die Aufsichtsarbeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die Schülerin oder der Schüler vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

§ 15

Wiederholen der Prüfung

(1) Jeder nach § 5 Abs. 1 vorgesehene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet worden ist. Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch einmal wiederholt werden, wenn die Aufsichtsarbeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 mit der Note „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet worden ist.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederholung zulässig ist. Eine weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 19 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes festgelegte Höchstdauer von einem Jahr nicht überschreiten.

§ 16

Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Schülerin oder der Schüler nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Schülerin oder der Schüler, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 17

Versäumnisfolgen

Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit Unterbrechung der Prüfung

(1) Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 18

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Schülerinnen oder Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 19

Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

4. Abschnitt: Erlaubniserteilung

§ 20

Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

§ 21 Sonderregelungen für Personen mit Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn solche nicht beigebracht werden können, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes beantragt, kann die im Heimatoder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Rechts des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

(4) Über die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Altenpflegegesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht innerhalb von vier Monaten ausgestellt oder nachgefragte Mitteilungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.

5. Abschnitt: Schlussvorschrift

§ 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2001 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. Christine Bergmann

 

 

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